Eine Karte Zuviel gekauft

IceTigerly

hmmmm ok
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@maxibt

Ups achso war eds grad zu faul alles durchzulesen ;) Und da ich das zufällig grad gehört hab dacht ich, ich werds mal los *g*
 

AleKz

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maxibt schrieb:
Wie ich die ganzen (keine Ahnung wie alt :P) -Jährigen doch liebe, die meinen sie wären schlaurer als andere!

a) Für Käufe von Minderjährigen gibt es keine "Frist" in dem Sinne (außer der Käufer ist mittlerweile volljährig, denn durch Erreichen der Volljährigkeit werden alle vorher getätigten Käufe rechtsgültig). Die Frist von 14 Tagen, die du vermutlich meinst, bezieht sich auf etwas ganz anderes, nämlich auf das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzkäufen. Und die gibt es natürlich auch für Leute über 18 Jahren...

b) Das Durchzusetzen wäre überhaupt kein riesen Ding, denn die Sachlage ist hier ganz einfach: Kauft ein Minderjähriger ein Produkt - welches und wie teuer auch immer (es geht NICHT nur um Käufe jenseits des Taschengeldparagraphen!) - benötigt er prinzipiell die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten; bis ein Erziehungsberechtigter den Kauf entweder widerruft oder bestätigt, ist der Kaufvertrag "schwebend unwirksam". (vgl. z.B. §107 BGB).


Also: in Zukunft erstmal selbst überlegen ob man Recht hat, bevor man hier einen auf oberschlau macht! ;)


hab mich bei a) geirrt und ich nein, ich meinte nich die frist bei fernabsatzkäufen, sondern die 2 wochen frist, die die gesetzlichen vertreter laut BGB §108II haben. hatte des nich mehr so ganz im gedächtnis...

was du aber zu b) schreibst is schwachsinn...du kannst nicht bei jedem produkt ankommen und es zurückgeben wollen. erzähl mal nem laden, sie sollen nen 20cent lolli zurücknehmen. es wäre schwer sowas durchzusetzen...


ach und ich finds ja schön, dass du so gut in der schule aufpasst^^

aber selbst bei mir reichts für 12pkte im wirtschaft LK ;)
 

AleKz

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respekt, 13pkte ;D


ich hab ja nur gemeint, dass es schwachsinn is, was er schreibt. weil wenn er sagt, dass man die einwilligung braucht, egal bei welchem preis, etc., dann is des so nich korrekt.


mit deinem taschengeld kannst du machen was du willst. keiner nimmt dir ab, dass du jedes monat taschengeld bekommst und deine eltern dir im voraus dazu sagen, was du damit machen sollst. somit sind des deine eigenen mittel. und genau auf des wird sich der verkäufer berufen, wenn du da antanzt und die karte zurückgeben willst, vor allem knapp ne woche vor festivalbeginn.

naja, mit deiner prinzipiellen einwilligung hast scho recht, da du ja theoretisch die einwilligung hast, wenn du taschengeld zur freien verfügung bekommst...


haja, und etz erzähl mal, wieso man sich mit 16 schon so gut auskennt? :?:

bist du in dem g8 gfotz?^^
 

Bertl

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Also dass er sich als 16-jähriger gut auskennt, kann ich bezeugen; wenn man mit 16 ne eigene Firma hat; mehr sag ich dazu net!

Danke für dein Lob; hab damals 2 Stunden fürs WR-Abi gelernt!

Ich denk aber mal, dass sowas wie Festivals speziell sind, da es neben der Karte auch noch der Einstimmung der Eltern bedarf, da überhaupt hinzugehn! Also anders als bei Sachgütern!

Wies genau ist, weiß ich aber auch net!
 

maxibt

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Also ich kann es nur nochmal sagen... Grundsätzlich sind Kaufverträge, die Minderjährige abschließen, schwebend unwirksam, bis der gesetzliche Vertreter dem entweder zustimmt oder eben ablehnt und den Kaufvertrag damit widerruft. Offiziell gilt eine solche Zustimmung als nicht erteilt, wenn der gesetzliche Vertreter dem Vertrag nicht innerhalb von zwei Wochen zustimmt (war das vielleicht die Frist, die du im Hinterkopf hattest?); in der Praxis wird das aber idR genau andersrum gehandhabt, sprich: Wenn sich kein Erziehungsberechtigter meldet, bleibt der Kaufvertrag natürlich bestehen und wird nicht rückgängig gemacht.

Übrigens hatte ich oben noch einen Paragraphen vergessen; in §108 BGB ist nämlich das formuliert, was ich dir eigentlich zeigen wollte!

§ 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

(2) 1. Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. 2. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

Eine Einschränkung gibt es hier nur in §110 BGB:
§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Wenn also ein Minderjähriger von seinen Eltern extra Geld bekommt, um eine Karte für RiP zu kaufen, dann ist der Kaufvertrag selbstverständlich gleich zu Beginn wirksam; man setzt dann ja voraus, dass die Eltern auch mit dem Kauf einverstanden sind. Gleichzeitig heißt dies aber auch: Können die Eltern z.B. einem Kioskhändler nachweisen, dass die gekaufte Zeitschrift für 1,50 nicht vom Taschengeld gekauft wurde, können sie den Kaufvertrag für nichtig erklären. Natürlich ist das aber ein Bereich, wo schon die aufgewendete Zeit für die Unterhaltung mit dem Händler mehr wert ist als die 1,50 Euro... den Aufwand wird sich also kaum einer machen!



Übrigens: Danke @Bertl ;) Nebenbei arbeite ich übrigens in einer Rechtsanwaltskanzlei! Ich bin also durchaus "drin im Geschehen"...
 

AleKz

Parkrocker
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ich weiß net, was du für ein problem hast^^

du brauchst mir das nich nochmal erklären, ich kenn mich mindestens genausogut aus, wie du. ich hatte nur was falsch im gedächtnis, was du übrigens auch gemerkt hättest, wenn du meinen post gelesen hättest. ich hab doch geschrieben, welche 2 wochen frist ich im kopf hatte

und kaufverträge mit minderjährigen sind nicht grundsätzlich schwebend unwirksam - siehe §110


ich habs gefühl, du stehst ziemlich drauf, klugzuscheißen (schön die ganzen paragraphen zitieren, etc.! neben mir liegt auch ein BGB, ich kenn die paragraphen)...hey aber jedem des seine ;)

manche protzen mit ihrem wissen, andere mit ihrem BMW...

...ich mach beides :mrgreen: xD


edit: ich hab doch nur gesagt, dass er sich eben sehr gut auskennt, dafür dass er 16 is. also ich war mit 16 noch nich in der kollegstufe, wo man dann wirtschaft lk z.b. hat und eben so zeugs lernt...
 

maxibt

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Um diese Diskussion hier jetzt mal zu beenden spar ich es mir jetzt mal, auf deine äußerst freundlichen Ausführungen einzugehen... Nur so viel: Nicht jeder ist allwissend, und auch ein Wirtschafts-LK macht einen nicht zum Gott der Paragraphen.

Übrigens: Ich bin noch nicht in der Kollegstufe, wie sollte das auch gehen mit 16...


Jetzt ist aber mal Ende hier, wir könnten das so wohl noch ewig fortsetzen... ich erwarte also auch keine Antwort mehr!